Gremien und Kooperationspartner

Satzung

Förderverein Fritz Bauer Institut e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fritz Bauer Institut e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein Fritz Bauer Institut e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung) sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung des Fritz Bauer Instituts durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung verwirklicht.
    Das Fritz Bauer Institut ist eine interdisziplinär ausgerichtete, unabhängige Forschungs-, Dokumentations- und Bildungseinrichtung zur Geschichte der nationalsozialistischen Massenverbrechen – insbesondere des Holocaust – und deren Wirkung bis in die Gegenwart. Es wurde 1995 als Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet. Seit 2000 ist das Fritz Bauer Institut zudem – bei Beibehaltung des Status eines unabhängigen Kulturinstituts – An-Institut der Goethe-Universität Frankfurt am Main.
    Der Förderverein Fritz Bauer Institut e.V. gehörte neben dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main zu den Gründungsstiftern und ist heute Mitglied des Stiftungsrats des Fritz Bauer Instituts. In dieser Funktion berät und beaufsichtigt der Förderverein Fritz Bauer Institut e.V. das Fritz Bauer Institut.
    Des Weiteren unterstützt der Förderverein Fritz Bauer Institut e.V. die wissenschaftliche, pädagogische und dokumentarische Arbeit des Fritz Bauer Instituts. Der Förderverein sammelt Spenden für die laufende Arbeit des Instituts. Des Weiteren werden die Mitgliedsbeiträge für die laufende Arbeit des Instituts eingesetzt.
    Der Förderverein vermittelt einer breiten Öffentlichkeit die Ideen, Diskussionsangebote und Projekte des Instituts, schafft neue Kontakte und sorgt für kritische Begleitung der Institutsaktivitäten. Der Förderverein hat sich zum Ziel gesetzt, die Stiftung Fritz Bauer Institut langfristig zu sichern und ihre Unabhängigkeit zu wahren. Der Förderverein verbindet Menschen aus allen Bereichen der Gesellschaft, die die Arbeit des Instituts fördern und bekannt machen wollen. Er versteht sich als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements für die notwendige öffentliche Auseinandersetzung über die nationalsozialistischen Verbrechen und fördert den gesellschaftlichen Diskurs über Formen des Gedenkens und der Wirkung bis heute.
  4. Neben der Unterstützung des Fritz Bauer Instituts fördert der Verein die wissenschaftliche, pädagogische und künstlerische Auseinandersetzung mit Geschichte und Wirkung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik, die Erinnerung an Leben, Werk und Wirken des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer und die öffentliche Diskussion über die Bedeutung der nationalsozialistischen Massenverbrechen für die Gegenwart auch durch eigene Publikationen, Veranstaltungen, Vorträge und öffentliche Aufrufe.

§ 3 – Selbstlose Tätigkeit des Vereins und Mittelverwendung

  1. Der Förderverein Fritz Bauer Institut e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Fördervereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  5. Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins, erfolgen. Er wird auf Antrag eines Mitgliedes nach Prüfung durch den Vorstand beschlossen und durch schriftlichen Bescheid vollzogen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe der Vorstand festlegt
  2. Der Jahresbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende kann bis zu 50% ermäßigt werden.
  3. Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Fällen eine Ermäßigung, einen Erlass oder eine zeitlich befristete Aussetzung des Mitgliedsbeitrages gewähren.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a)  Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    b)  Wahl von drei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
    c)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    d)  Beschlüsse über die Vereinsauflösung und Satzungsänderung
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
  5. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder des Vereins beschlussfähig.
  7. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine Mitgliederversammlung anberaumt werden, die mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist jeweils darauf hinzuweisen.
  8. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder.  Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  10. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  11. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a)  der/dem 1. Vorsitzenden
    b)  der/dem 2. Vorsitzenden
    c)  der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
    d)  der/dem Schriftführerin/Schriftführer
    e)  bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzerinnen/Beisitzern
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt im Rahmen des § 58 Abgabenordnung Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
  4. Der Vorstand hat das Recht eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer zu bestellen, der gleichzeitig auch Mitglied des Vorstandes sein kann.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende vertritt den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Sie/er kann anderen Vorstandsmitgliedern oder der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer Vollmacht erteilen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
  8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten. Der/Die Vorsitzende(r) vertritt den Förderverein im Stiftungsrat. Der 2. Vertreter im Stiftungsrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 – Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung des Fördervereins wird jährlich durch drei Prüferinnen/Prüfer durchgeführt.
  2. Die Prüferinnen/Prüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Prüferinnen/Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Hierüber wird ein Protokoll gefertigt.

§ 10 – Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der Gedenkstätte und des Archivs Breitenau e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Darüber beschließt die Mitgliedschaft in ihrer letzten Sitzung.
  2. Sofern der Verein zur Förderung der Gedenkstätte und des Archivs Breitenau e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine sonst für vergleichbare Aufgaben zuständige und als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Darüber beschließt die Mitgliedschaft in ihrer letzten Sitzung.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrages als Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden.

§ 11 – Ersetzung der bisherigen Fassung

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Fördervereins Fritz Bauer Institut e.V. am 28. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 1. Juni 1993.

Frankfurt am Main, den 28.10.2017


Förderverein
Fritz Bauer Institut e.V.

Norbert-Wollheim-Platz 1
60323 Frankfurt am Main

+ 49 (0)69 24741110
verein(at)fritz-bauer.org
fritz-bauer.org