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I.
Im Januar 1959 suchte ein Journalist der Frankfurter Rundschau einen Holocaust-Überlebenden auf. Emil Wulkan zeigte Thomas Gnielka Dokumente, in denen Namen von Auschwitzer SS-Männern aufgeführt waren, die Häftlinge „auf der Flucht“ erschossen hatten sowie die Namen der Opfer. Gnielka erkannte die Bedeutung der Schriftstücke, erbat sie sich und schickte sie Fritz Bauer. Der hessische Generalstaatsanwalt ergriff die Chance, durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main in Sachen Auschwitz ermitteln zu lassen. Er übersandte Kopien der Dokumente an die Ende 1958 eingerichtete Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (Ludwigsburg) und an den Generalbundesanwalt mit der Anregung, vom Bundesgerichtshof hinsichtlich des von der deutschen Justiz unaufgeklärten Auschwitz-Komplexes nach § 13a Strafprozessordnung die Zuständigkeit klären zu lassen. Im April 1959 entschied der BGH im Sinne Bauers, der aber bei der ihm unterstellten Behörde nicht auf Zustimmung und Ermittlungsbereitschaft stieß. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft wollte kein Auschwitzverfahren führen, sondern die durch den Zuständigkeitsbeschluss des BGH eingeleitete „Ermittlungssache gegen Beyer u.a.“ (insgesamt 94 Beschuldigte) an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgeben. In Stuttgart war seit Frühjahr 1958 ein Verfahren gegen Wilhelm Boger anhängig, das auf weitere Angehörige der Lagergestapo, unter anderem auf die nachmaligen Angeklagten Hans Stark, Pery Broad und Klaus Dylewski, ausgedehnt worden war. Darüber hinaus hatte die Zentrale Stelle ihrerseits ein Vorermittlungsverfahren gegen Angehörige der Lagergestapo von Auschwitz und nach dem Erhalt der von Bauer übersandten Urkunden eines wegen Erschießungen „auf der Flucht“ eingeleitet.
In erklärtem Gegensatz zum Bestreben Bauers durch die Frankfurter Justiz wegen der Auschwitz-Verbrechen ermitteln zu lassen, beharrte die Behördenleitung darauf, das Verfahren nach Stuttgart abzugeben. Nach in Ludwigsburg und Stuttgart am 22. Mai 1959 durchgeführten Besprechungen hielt der für „altpolitische“ Verfahren zuständige Abteilungsleiter (Erster Staatsanwalt Hanns Großmann) in einem Vermerk tags darauf fest, dass „die Zusammenfassung aller das Konzentrationslager Auschwitz betreffenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart anzustreben“ wäre. Als nach der erfolgten Entscheidung des BGH Generalstaatsanwalt Bauer die Frankfurter Strafverfolgungsbehörde Anfang Juni 1959 davon unterrichten ließ, Stuttgart beabsichtige die Abgabe des Verfahrens gegen Boger u.a. nach Frankfurt, erhob sich entschiedener Widerspruch. Großmann wies einen Mitarbeiter Bauers darauf hin, dass die geplante Abgabe nach Frankfurt „den in Stuttgart und Ludwigsburg geführten Vorbesprechungen vom 22.5.1959 widerspreche“ und dass seines Erachtens „ungeachtet des Beschlusses nach § 13a StPO (…) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegeben sei“.
Gegen den politischen Willen Bauers, des Rückhalts in der Spitze der hessischen Landesregierung gewiss, ein großes Auschwitz-Verfahren in Frankfurt am Main führen zu lassen, kam die unwillige Frankfurter Anklagebehörde aber nicht an. In eilig von der Staatsanwaltschaft erbetenen Besprechungen ließ er sich von seinem Vorhaben auch nicht mehr abbringen. Bauer setzte sich durch. Er bestellte zwei Staatsanwälte zu sich, Georg Friedrich Vogel und Joachim Kügler (beide Jahrgang 1926) und übertrug den jungen, unbelasteten Juristen die Durchführung der Ermittlungen im Auschwitz-Komplex. Vogel hatte seit Mitte der fünfziger Jahre in ersten Ermittlungsverfahren gegen NS-Täter bereits Erfahrungen und Sachkunde erworben.
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II.
Im Sommer 1961 stellte die Staatsanwaltschaft nach zweijähriger intensivster Ermittlungstätigkeit beim Landgericht Frankfurt am Main Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung gegen 24 Beschuldigte. Hiermit erhoben die Strafverfolger öffentliche Klage und beschuldigten 22 ehemalige Auschwitzer SS-Angehörige und zwei Funktionshäftlinge, in Auschwitz aus Mordlust und sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam sowie teilweise mit gemeingefährlichen Mitteln Menschen getötet oder deren Tötung versucht oder durch Rat und Tat wissentlich Hilfe bei den massenhaften Tötungen geleistet zu haben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft waren die Beschuldigten allesamt „Teil der Vernichtungsmaschinerie von Auschwitz, in der und mit der die planmäßige Tötung der Häftlinge betrieben“ worden sei. Als Mittäter beziehungsweise Gehilfen hatten sie sich am nationalsozialistischen Vernichtungsprogramm beteiligt, als dessen Taturheber die Haupttäter Hitler, Göring, Himmler, Heydrich u.a. zu betrachten waren.
Zweck der gerichtlichen Voruntersuchung ist laut Strafverfahrensrecht Beweisermittlung und Beweissicherung. Zuständig war am Frankfurter Landgericht Untersuchungsrichter Heinz Düx. Kaum hatte Düx den Auschwitzkomplex übernommen und mit Beschluss vom 9. August 1961 die Sache eröffnet und mit großem Engagement zu führen begonnen, stieß er beim Landgericht auf Staatsbeamte, die Interesse am Scheitern des Verfahrens zum Ausdruck brachten. In einem Vermerk vom 17. August 1961 – den er ungewöhnlicherweise nicht zu den Akten gab, vielmehr privat verwahrte – hielt der Untersuchungsrichter nicht wenig konsterniert fest, „Anregungen“ seien an ihn herangetragen worden, „dass das gegen 24 Angeschuldigte laufende Verfahren dadurch zu verringern sei, dass hinsichtlich einiger Angeschuldigter die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main verneint werde. Die Anregungen wurden begründet, dass das Landgericht Frankfurt/M. durch den Umfang dieses Prozesses überfordert sei.“ Düx interpretierte die unerbetenen Vorschläge kritisch: „Ich habe (…) den Eindruck gewonnen, dass diese Begründung nur vorgeschoben war, offensichtlich ist den Anregern der Prozess als solcher unangenehm.“
In Beratungen anlässlich von fälligen Haftprüfungsterminen bekundete der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen. Ein Teilnehmer an den Beratungen machte Düx die vertrauliche Mitteilung, dass der Kammervorsitzende „den Belastungszeugen, die bisher von der Staatsanwaltschaft vernommen worden sind, keinen Glauben schenken“ wolle. Der Richter habe gar „die ehemaligen KZ-Insassen als Lügner“ bezeichnet.
Beide am selben Tag niedergeschriebenen, nicht zu den Akten gegebenen Vermerke werfen ein grelles Licht auf das Umfeld, in dem Juristen zu arbeiten hatten, die sich nach Recht und Gesetz, in Verantwortung um unsere Rechtsordnung, aber auch mit Nachdruck und Gewissenhaftigkeit, an die Verfolgung von NS-Tätern machten.
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III.
Wenige Wochen vor Prozessbeginn bekundete Hans Hofmeyer Nebenklagevertreter Henry Ormond gegenüber die Absicht, keinen Großprozess führen zu wollen. Hofmeyer legte in einer Aussprache mit Rechtsanwalt Ormond seine Überlegung dar, er wolle „am liebsten Zeugen für bestimmte Komplexe und Angeklagte laden, die Beweisaufnahme gegen einen oder mehrere Angeklagte durchführen, hierzu plädieren lassen und dann das Urteil verkünden“. Eine Abtrennung von Einzelverfahren innerhalb des Gesamtverfahrens war Hofmeyers Plan. Schieden durch diese Prozessstrategie nach und nach Angeklagte und deren Verteidiger aus dem Verfahren aus, reduzierte sich der Großprozess sukzessive. Ormond vermerkte, Hofmeyer verspreche sich von dieser Vorgehensweise „eine übersichtliche Handhabung und Erleichterung für die Abwicklung des Verfahrens“. Das Problem der Durchführbarkeit des Prozesses, die absehbaren prozessualen Schwierigkeiten, waren für das Gericht selbstverständlich von größter Bedeutung. Nach Auffassung der Richter war einzig ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen und Erfordernissen der Strafprozessordnung gemäßer, das heißt „normaler Strafprozess“ zu führen, mithin die persönliche Schuld der Angeklagten festzustellen, nicht die Vergangenheit zu bewältigen.
Ganz anders lagen die Intentionen bei dem Initiator des Prozesses. Bauer wollte den Gesamtkomplex vor Gericht bringen, wollte die von den Nationalsozialisten in Auschwitz implementierte „Endlösung der Judenfrage“ zum Gegenstand des Verfahrens machen. Gegen die meist von der Verteidigung in NS-Prozessen praktizierte Absicht, „die Verhandlung in kleine Teile zu zerstückeln, so dass weder Geschworene noch das Publikum oder die Öffentlichkeit ein Gesamtbild bekommen konnten“, wandte sich Bauer mit Entschiedenheit. Sinn und Zweck von Verfahren gegen NS-Täter war neben der Wiederherstellung des verletzten Rechts (Bauers Lehrer Karl Geiler hatte 1946 von „Rechtsdepossedierung“ gesprochen) die Aufklärung der deutschen Gesellschaft über die Vergangenheit. Nur aufgeklärt und geschichtsbewusst, in Kenntnis der Massenvernichtung, im Eingedenken der deutschen Untaten, war mit der unvergänglichen, Gegenwart und Zukunft beeinflussenden Vergangenheit verantwortlich zu leben. Um „eine Dokumentation in historischer, praktischer und moralischer Hinsicht“ durch den Auschwitz-Prozess war es Bauer demnach zu tun. Das Schicksal der in Auschwitz ermordeten Juden war ihm „der eigentliche Verhandlungsgrund“.
Im Mai 1961 nahm Bauer Kontakt zum Institut für Zeitgeschichte in München auf und regte an, für die in Hessen anhängigen Großverfahren Sachverständigengutachten ausarbeiten zu lassen. Die nationalsozialistische Juden- und Polenpolitik, die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen, der Aufbau von SS und Polizei, die Entwicklung der Konzentrationslager sowie Befehl und Gehorsam (Befehlsnotstand) waren die genannten Themen der bestellten Expertisen. Durch thematisch derart ausgerichtete Gutachten ließ sich erst der schwierige und außergewöhnliche Prozessstoff angemessen in das politische Gesamtgeschehen im Dritten Reich einführen. Die Gutachten, als wissenschaftliches Fundament der auf den Einzelfall ausgerichteten Beweiserhebung gedacht, sollten nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörde allen Verfahrensbeteiligten ein Gesamtbild von den Vorgängen in der Zeit des Nationalsozialismus geben, Aufklärung über den geschichtlichen Hintergrund liefern. Überdies war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine zutreffende Bewertung der gegen die Angeklagten im einzelnen vorgebrachten Tatvorwürfe nur auf der Grundlage einer umfassenden zeithistorischen Darstellung möglich. Bauer, zugegebenermaßen mehr der aufklärenden Vernunft als der für derartige Großverfahren wenig geeigneten Strafprozessordnung verpflichtet, forderte „lebendige“, dem „breiten Publikum“ verständliche Gutachten. Die Texte der Historiker sollten darüber hinaus als Taschenbuch publiziert werden und eine breite Leserschaft finden.
Sich über seine unorthodoxen Absichten durchaus im Klaren, sagte Bauer gar auf einer Arbeitstagung der mit NS-Gewaltverbrechen befassten Beamten der Landeskriminalämter: „Selbst auf die Gefahr hin, dass der Staatsanwaltschaft die Veranstaltung eines Schauprozesses vorgeworfen werden könnte, soll die Verhandlung ein großes Bild des Gesamtgeschehens der angewandten Politik geben. Dazu würden die vorkommenden Dokumente im Gerichtssaal nicht nur vorgelesen, sondern auf eine riesige Leinwand projiziert, so dass sie von allen Anwesenden betrachtet werden können.“
Im Dezember 1963 legte der Historiker Hans Buchheim nach eigenen Angaben dem Schwurgericht sein Gutachten über die „Organisation von SS und Polizei“ schriftlich vor. Das Gericht bat umgehend sein Mitglied, Ergänzungsrichter Werner Hummerich, um eine Stellungnahme. Im Unterschied zu einem Zeugen, der einzig Tatsachenbekundungen zu machen hat, gibt ein Sachverständiger allgemeine Erkenntnisse, Auffassungen, Interpretationen, Schlussfolgerungen, Analysen zum Ausdruck. In seinem Vermerk „Zur Frage: Sachverständigengutachten über Gliederung und Aufbau von SS und KZ?“ vom 26. Januar 1964 führte Hummerich aus, Tatsachen (historischer Provenienz) könnten allein durch Urkunden und nicht von Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Etwaige Deutungen und aus den dargelegten Sachverhalten „zu ziehende Schlussfolgerungen für und gegen die Angeklagten“ lägen ausschließlich in der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Ein Gutachten sei folglich „in aller Regel (…) wertlos“, da das Gericht „keine Zeitgeschichte“ treibe, sondern allein den „konkreten Tatbeitrag des einzelnen zu beurteilen“ habe. „Allgemeine Gutachten“ führten darüber hinaus zu einer „historisch zwar interessanten, für das Schwurgericht jedoch gefährlichen Ausweitung des Stoffes“, sie seien „eher geeignet zu verwischen als zu klären“. Die wissenschaftliche und die forensische Beweisführung unterschieden sich grundlegend. Beziehe „der moderne Historiker (…) auch als Sachverständiger aktiv Stellung“ und werte „mit seinen eigenen Methoden im Rahmen der Wissenschaftlichkeit“, beweise das Gericht hingegen „nach den Regeln der Strafprozessordnung“. Unerwünschte Folge sei, dass der Historiker „zwangsläufig weitere Zweifelsfragen in den Prozess“ bringe, die „im Regelfall für den Prozess völlig bedeutungslos“ seien. Hummerich befürchtete, dass „Gegengutachten und Obergutachten“ unvermeidlich seien, zwangsläufig entstünden „Kontroversen darüber, welche Historiker als ernst zu nehmende Wissenschaftler zuzulassen sind und welche nicht“.
Bezüglich des Problems der Echtheit und Vollständigkeit von Urkunden erblickte Hummerich hingegen eine Aufgabe der Historiker als sachverständige Zeugen. Ihm zufolge hätte die Staatsanwaltschaft in Vorbereitung des Verfahrens eine von Sachverständigen mit den Methoden wissenschaftlicher Quellenkritik erarbeitete Zusammenstellung von Dokumenten vorlegen müssen. Die in den Prozess einzuführenden Urkunden hätten dem erkennenden Gericht „vernünftigen Aufschluss über die Machtbefugnisse der einzelnen Angeklagten und die der Vorgesetzten“ geben können.