Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess
Zwei Vorgeschichten


Essay
von Werner Renz

► Nachfolgend das erste Kapitel des Essays. 
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Nationalsozialistische Verbrechen aufzuklären und zu ahnden war der deutschen Justiz nach 1945 aufgrund der alliierten Gesetzgebung nur begrenzt möglich. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckte sich nur auf Verbrechen von Deutschen an Deutschen oder an Staatenlosen. Die Besatzungsbehörden konnten freilich deutsche Gerichte für die Aburteilung von Verbrechen zuständig erklären, die Deutsche an Bürgern der überfallenen Staaten begangen hatten. Erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war es der bundesdeutschen Justiz gemäß Gesetz Nr. 13 des Alliierten Hohen Kontrollrats (1.1.1950) ohne Einschränkung möglich, auch die NS-Untaten zu verfolgen, deren Opfer Angehörige der im Zweiten Weltkrieg unterworfenen Länder waren. Anzuwenden war das deutsche Strafrecht.

Von 1950 an bis zur Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen im Dezember 1958 haben deutsche Staatsanwaltschaften von Amts wegen jedoch nur in wenigen Fällen gegen NS-Täter ermittelt. Lagen keine Anzeigen von Geschädigten und Verfolgten vor, blieben deutsche Strafverfolger weitgehend untätig.

Die in der vorliegenden Arbeit rekonstruierte Vorgeschichte des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses (20.12.1963–20.8.1965) ist ein Beleg für diesen Befund. Die bundesdeutschen Verhältnisse Anfang der fünfziger Jahre [1] erwiesen sich für eine von einzelnen durchaus geforderte justizielle Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit als wenig förderlich. Die Entnazifizierung war abgeschlossen, aus ihren Ämtern entfernte Angehörige des öffentlichen Dienstes wurden gemäß dem „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ [2] reintegriert. Die in Nürnberg verurteilten „Kriegsverbrecher“ waren infolge des ausgebrochenen „Gnadenfiebers“ [3] vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Nach Ansicht vieler Deutscher war endlich die Zeit gekommen, einen „Schlussstrich“ zu ziehen, zumal sich die Bundesrepublik Deutschland ganz anderen Aufgaben als willkommenes Mitglied der „freien Welt“ zu widmen hatte.

Die Dreistigkeit eines auf Wiedereinstellung in den Staatsdienst klagenden NS-Täters und der „Staatsanwalt Zufall“ [4] waren es gewesen, die die Situation von Grund auf änderten. Der Prozess vor dem Schwurgericht Ulm/Donau gegen zehn ehemalige Angehörige der Geheimen Staatspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) Tilsit (28.4.1958–29.8.1958) [5], der „Ulmer-Einsatzgruppen-Prozess“, verdeutlichte den Verantwortlichen in Bonn, der deutschen Justiz und einer die NS-Vergangenheit nicht länger verdrängenden Öffentlichkeit [6], dass die Ahndung der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen durch die Prozesse der Alliierten und die Verfahren vor deutschen Gerichten [7], zumeist auf der Grundlage des geltenden Strafrechts, wenige auf der des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, noch längst nicht abgeschlossen war. Auf einer Konferenz in Bad Harzburg im Oktober 1958 berieten die Justizminister und -senatoren der deutschen Bundesländer über notwendige Schritte, die NS-Verbrechen umfassend zu sühnen.

Der vorherrschenden Meinung in der Bevölkerung zuwider, die die Verfolgung und Bestrafung der Täter, die unter ihr als brave, anerkannte und geschätzte Bürger lebten, ablehnte, von Nestbeschmutzung sprach und die Vergangenheit für erledigt hielt, schlossen die zuständigen Minister und Senatoren eine Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung der Zentralen Stelle. Von den Ländern abgeordnete Richter und Staatsanwälte sollten von Amts wegen die von den nationalsozialistischen Gewalthabern im Ausland in den Jahren 1939 bis 1945 begangenen Verbrechen restlos erfassen. Sobald die Vorermittlungen hinreichende Ergebnisse erbracht hatten, waren die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften zur weiteren Durchführung der Strafverfolgung abzugeben. Die Zentrale Stelle wurde am 1.12.1958 gegründet und stellte nach den Worten ihres ersten Leiters, Oberstaatsanwalt Erwin Schüle, „ein absolutes Novum in der deutschen Rechtsgeschichte“ [8] dar.

Die Darstellung der bereits im Frühjahr 1958 beginnenden Vorgeschichte des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses belegt eindringlich, dass ohne die unermüdliche Initiative von überlebenden Opfern und ohne das singuläre Engagement streitbarer Juristen die justizielle Sühne der NS-Verbrechen durch die bundesdeutsche Justiz nicht in Gang gekommen wäre.

Überlebende rührten sich, forschten nach dem Verbleib von Tätern, trugen Namen und Anschriften zusammen, tauschten Informationen aus und sammelten Belastungsmaterial. Beherzte Juristen, dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichtet, schufen in Zusammenarbeit mit Politikern, die sich ihrer historischen Verantwortung bewusst waren, die rechtspolitischen Voraussetzungen, leiteten umfassende Ermittlungen ein, um bislang unerforschte Tatkomplexe aufzuklären und die strafrechtliche Schuld der an Massenverbrechen Beteiligten zu beweisen. Der politischen Bedeutung und erzieherischen Wirkung solcher Prozesse eingedenk, war es den Initiatoren der Verfahren ein wichtiges Anliegen, im Rahmen eines Strafprozesses gegen NS-Täter Aufklärung über die Vergangenheit zu betreiben, einen Beitrag zur politischen Bildung zu erbringen.

Durch die NSG-Verfahren in den sechziger Jahren leistete die deutsche Strafjustiz in Form der Anklageschriften und der Schwurgerichtsurteile, die allesamt ausführliche, quellengestützte allgemeine Teile enthielten, durch in Auftrag gegebene historische Gutachten [9] sowie durch die in der Beweisaufnahme erbrachten Erkenntnisse, was die Zeitgeschichtsforschung hierzulande in den fünfziger Jahren versäumt hatte: Aufklärung über den Mord an den europäischen Juden.

Werner Renz
Frankfurt am Main, im Juli 2002

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Werner Renz ist seit 1995 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fritz Bauer Instituts und Leiter der Abteilung Dokumentation.

Dieser Text ist in der Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 50, Heft 7, Juli 2002, S. 622–641, Metropol Verlag, Berlin, ISSN 0044–2828, erschienen.

Copyright: © Werner Renz / Zeitschrift für Geschichtswissenschaft / Fritz Bauer Institut

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Anmerkungen

[1]    Vgl. hierzu Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1979, S. 47.

[2]    Siehe grundlegend Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München: Verlag C. H. Beck, 1996 und Ralph Giordano, Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein. Hamburg u.a.: Rasch und Röhring Verlag, 1987.

[3]    Robert M. W. Kempner, Ankläger einer Epoche. Lebenserinnerungen. In Zusammenarbeit mit Jörg Friedrich. Frankfurt am Main, Berlin, Wien: Ullstein Verlag, 1983, S. 386–399.

[4]    Vgl. hierzu Gerhard Werle, Thomas Wandres, Auschwitz vor Gericht. Völkermord und bundesdeutsche Justiz. Mit einer Dokumentation des Auschwitz-Urteils. München: Verlag C. H. Beck, 1995,
S. 17.

[5]    Siehe das Urteil in: H. G. van Dam, Ralph Giordano (Hrsg.), KZ-Verbrechen vor deutschen Gerichten. Einsatzkommando Tilsit – Der Prozess zu Ulm. Bd. 2. Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1966 und in: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966. Hrsg. von C. F. Rüter u.a. Amsterdam: University Press Amsterdam, 1976, Bd. XV, S. 1–265; BGH-Urteil vom 23.2.1960, ebd., S. 266–274.

[6]    Vgl. hierzu Adalbert Rückerl, „NS-Prozesse: Warum erst heute? – Warum noch heute? – Wie lange noch?“, in: ders. (Hrsg.), NS-Prozesse. Nach 25 Jahren Strafverfolgung: Möglichkeiten – Grenzen – Ergebnisse. Karlsruhe: Verlag C. F. Müller Verlag, 1971, S. 20 f.

[7]    Siehe Die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit 1945. Unter Mitwirkung der Landesjustizverwaltungen und der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg zusammengestellt im Bundesjustizministerium, Bonn 1964, S. 47–52 sowie Albrecht Götz, Bilanz der Verfolgung von NS-Straftaten. Köln: Bundesanzeiger, 1986, S. 33–88.

[8]    Erwin Schüle, „Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in Ludwigsburg“, in: Juristenzeitung, Jg. 17 (1962), Nr. 8, S. 242. – Zur Geschichte der Ahndung der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen siehe vor allem die beiden Dokumentationen von Adalbert Rückerl, Strafverfolgung und ders., NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1982 sowie aus der Sicht des überlebenden Opfers und kritischen Beobachters Hermann Langbein, Im Namen des deutschen Volkes. Zwischenbilanz der Prozesse wegen nationalsozialistischer Verbrechen. Wien: Europa Verlag, 1963.

[9]    Vgl hierzu z. B. Anton Hoch, „Die Zusammenarbeit des Institut für Zeitgeschichte in München mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Verfahren wegen NS-Verbrechen“, in: Niederschrift über die fünfte Arbeitstagung der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Strafverfolgung von NS-Verbrechen befaßten Staatsanwälte in Mannheim vom 21. bis 24. April 1970. Ludwigsburg: Zentrale Stelle, o. J., S. 186–209; „Vermerk über eine Besprechung der altpolitischen Dezernenten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der Staatsanwaltschaften Frankfurt (M.) und Wiesbaden vom 7. November 1962 bei Herrn Generalstaatsanwalt Dr. Bauer“ (Hessisches Hauptstaatsarchiv, Wiesbaden, Abt. 631a, Nr. 1800, Bd. 84, Bl. 85–92); an der Besprechung nahmen seitens des Instituts für Zeitgeschichte Helmut Krausnick, Martin Broszat, Hans Buchheim und Helmut Heiber teil; Norbert Frei, „Der Frankfurter Auschwitz-Prozess und die deutsche Zeitgeschichtsforschung“, in: Fritz Bauer Institut (Hrsg.), Auschwitz: Geschichte, Rezeption und Wirkung. Jahrbuch 1996 zur Geschichte und Wirkung des Holocaust. Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 1996, S. 123–138. Zur Tätigkeit des Gutachters Wolfgang Scheffler siehe Helge Grabitz u.a. (Hrsg.), Die Normalität des Verbrechens. Bilanz und Perspektiven der Forschung zu den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. Berlin: Edition Hentrich, 1994 und Helge Grabitz, Justizbehörde Hamburg (Hrsg.), Täter und Gehilfen des Endlösungswahns. Hamburger Verfahren wegen NS-Gewaltverbrechen 1946–1996. Hamburg: Ergebnisse Verlag, 1999.


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