Opfer und Täter: Zeugen der Schoah
Der Tonbandmitschnitt des 1. Frankfurter 
Auschwitz-Prozesses als Geschichtsquelle


Essay
von Werner Renz

– In memoriam Hermann Langbein (1912-1995) –

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Das Los der Tonbandmitschnitts des ersten Treblinka-Prozesses, der Wolfgang Scheffler [1] zufolge gelöscht worden ist, blieb der Aufnahme in der „Strafsache gegen Mulka u.a.“, besser bekannt als der große Frankfurter Auschwitz-Prozess (20.12.1963–20.8.1965), erspart. Die 103 Tonbänder, die neben der Vernehmung von 319 Zeugen die Schlussworte der Angeklagten, das Plädoyer eines Staatsanwalts, die Schlussvorträge von zehn Verteidigern sowie die elfstündige mündliche Urteilsbegründung des Gerichtsvorsitzenden enthalten, hätten nach Rechtskraft des Urteils vernichtet werden sollen. 

In der Einleitung zu seiner bereits 1965 erschienenen Dokumentation über den Auschwitz-Prozess wies Hermann Langbein, Auschwitz-Überlebender und Chronist des Verfahrens, darauf hin, „Organisationen ehemaliger Häftlinge“ bemühten sich, die „Löschung“ [2] der Tonbänder zu verhindern. Im Nachlass von Langbein findet sich ein Schreiben vom 27.8.1965 an den hessischen Justizminister Lauritz Lauritzen, das belegt, dass es Langbein gewesen war, der sich um den Erhalt der einmaligen Geschichtsquelle bemühte. [3]

In dem Brief informierte Langbein den Minister über ein Schriftstück, das in Sachen Tonbänder an einen nicht genannten Adressaten gerichtet worden war. Das Antwortschreiben von Lauritzen [4] macht deutlich, dass es Langbein um die „Aufbewahrung“ der Bänder ging. Wiesbaden setzte ihn davon in Kenntnis, „die Frankfurter Justizbehörden“ würden dafür „Sorge tragen“, dass die Tonbänder „nicht gelöscht, sondern aufbewahrt werden“. Tatsächlich hatte der Justizminister bereits in einem Erlass vom September1965 verfügt, das Tonband wegen seines „bedeutenden geschichtlichen Wert(s)“ nicht zu löschen, es vielmehr „zum Zwecke einer späteren Archivierung“ [5] aufzubewahren. Am Tag des Erlasses war Oberstaatsanwalt Großmann, Leiter der politischen Abteilung bei der Staatsanwaltschaft und „Chefankläger“ im Auschwitz-Verfahren, eigens von einem Beamten des Justizministeriums fernmündlich davon unterrichtet worden, Minister Lauritzen lege „besonderen Wert“ darauf, dass „die Tonbandaufnahmen im Auschwitz-Prozess archivarisch verwahrt“ und „nicht gelöscht“ [6] werden. In dem Ferngespräch wurde die Strafverfolgungsbehörde auch darüber informiert, ein Versuch, den beteiligten Richtern die Ministeranordnung zu übermitteln, sei „gescheitert“, weil sie sich „zur Zeit in Urlaub“ [7] befänden. Mit Schreiben vom 10.11.1965 [8] setzte sodann die Staatsanwaltschaft Senatspräsident Hans Hofmeyer, Vorsitzender Richter in der „Strafsache gegen Mulka u.a.“, von dem Erlass in Kenntnis. Da der Mitschnitt kein Bestandteil der Akten war, lag die Zuständigkeit für die Verwahrung der Bänder beim Landgericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft (als aktenführende Behörde).

In den nachfolgenden Jahren – das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof [9] wurde im Februar 1969, die Neuverhandlung gegen den SS-Arzt Franz Lucas im Oktober 1970 [10] mit Freispruch abgeschlossen – sind die Tonbänder nach Angaben von Prozessbeteiligten gut verwahrt in Vergessenheit geraten. Rekonstruierbar ist das Auffinden des Dokuments im Jahre 1988.

Im Siegener Verfahren gegen Ernst August König [11], SS-Rottenführer im so genannten Zigeunerlager in Auschwitz/Birkenau, stellte Königs Mitverteidiger, Rechtsanwalt Georg Bürger (Frankfurt am Main) Antrag [12] auf Beiziehung der im Verfahren gegen Mulka u.a. auf Tonband aufgenommenen Aussage des Zeugen Max Friedrich. [13] Die Siegener Schwurgerichtskammer [14] wandte sich an die Frankfurter Staatsanwaltschaft mit der Bitte, die Aussage zur Verfügung zu stellen. Die Anfrage rief die vergessenen Tonbänder in Erinnerung, die unverhofft am falschen Platz, im Archiv der Staatsanwaltschaft [15] nämlich, gefunden wurden.

Da die Bänder nicht Bestandteil der Akten waren und somit „in keinem Fall der Verfügungsgewalt der Strafverfolgungsbehörde“ [16] unterlagen, musste über ihren weiteren Verbleib entschieden werden. Der Mitschnitt ging zunächst in den Gewahrsam des Landgerichts Frankfurt am Main über, dessen Präsident in Absprache mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, das zeitgeschichtlich bedeutsame Dokument im April 1989 dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden zur Verwahrung übergab.

*  *  *

Die Vorgeschichte des Tonbandmitschnitts lässt sich aufgrund der unzureichenden Quellenlage nur lückenhaft nachzeichnen. Wohl auf Anregung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ist angesichts der voraussichtlichen Dauer des Großverfahrens gegen anfangs 23 Angeklagte [17] Ende 1963 durch Generalstaatsanwalt Fritz Bauer beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe angefragt worden, ob eine Aufnahme der Zeugenvernehmungen auf Tonband in der Hauptverhandlung zulässig sei. Einem Vermerk Bauers vom 23.12.1963 [18] zufolge erging von Karlsruhe fernmündlich die Mitteilung, der Bundesgerichtshof werde demnächst (4. Februar 1964) eine anstehende Entscheidung zur Tonbandfrage treffen, die abzuwarten sei.

Der BGH hatte über eine Rüge zu befinden, die von der Staatsanwaltschaft beim LG Darmstadt in ihrer Revision erhoben worden war. In einem Strafverfahren hatte das Gericht „in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen auf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet“. [19] Gerügt worden war die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 Strafprozessordnung (StPO). Die Darmstädter Anklagebehörde brachte vor: 1. Der Zweck der Tonbandaufnahme sei den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gewesen und das Gericht habe ihre Zustimmung zu der Aufnahme nicht eingeholt; folglich seien die Prozessbeteiligten verfahrensfremden Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die die Aussagen beeinflusst und ihren Beweiswert beeinträchtigt hätten. Damit sei eine ungehinderte Wahrheitsforschung nicht mehr gewährleistet worden. 2. Die Staatsanwaltschaft war weiter der Ansicht, die Verwendung der Tonbandaufnahme im Beratungszimmer verstoße gegen die Vorschrift, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO) zu befinden habe.

In der Entscheidung vom 4. Februar 1964 legte der BGH [20] dar, eine Aufnahme von Zeugenvernehmungen sei zulässig, wenn der Verwendungszweck des Mitschnitts klar bestimmt und den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen bekannt gemacht sei. Auch müssten Zeugen ihr ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Aufnahme ihrer Vernehmung geben. Das in den Beratungen des Gerichts benutzte Tonband, das die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen enthielt, war dem BGH zufolge den Notizen des als Berichterstatter fungierenden Richters oder einem auf Anordnung des Vorsitzenden Richters aufgenommenen Stenogramm gleichzusetzen. Da das Tonband ebenso wie die Notizen des Berichterstatters allein dazu bestimmt seien, „als Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe und Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter Aussagen bei der Urteilsberatung zu dienen“ [21], liege eine Verletzung von § 261 StPO nicht vor.

Die höchstrichterliche Entscheidung kam gerade zur rechten Zeit für das Frankfurter Schwurgericht, das sich in dem Verfahren vor eine kaum zu bewältigende Aufgabe gestellt sah. Mit Beginn der Zeugenvernehmungen (19. Verhandlungstag, 26.2.1964) lief mit Zustimmung der vor Gericht erschienenen Personen ein Tonband mit. Zu Beginn der Vernehmung fragte der Vorsitzende die Zeugen, ob sie damit einverstanden seien, dass ihre Vernehmung zum „Zwecke der Stützung des Gedächtnisses des Gerichts“ aufgenommen werde.

Insgesamt wurden im Rahmen der Beweisaufnahme (16. bis 154. Verhandlungstag: 7. Februar 1964 – 6. Mai 1965 [22]) 360 Zeugen vernommen. 211 Überlebende von Auschwitz-Birkenau, 54 ehemalige Angehörige der SS-Besatzung des Lagers, 34 sonstige ehemalige SS- bzw. Polizeiangehörige sowie 61 andere Zeugen.

Von 319 Zeugen wurden die Vernehmungen auf Tonband aufgezeichnet. Unter diesen waren 181 Auschwitz-Überlebende und 48 ehemalige Auschwitzer SS-Leute. Die Aussagen von 32 weiteren früheren SS- bzw. Polizeiangehörigen (zumeist zum Beweisthema Befehlsnotstand vernommen) sowie die Bekundungen von 58 sonstigen Personen – z. B. Angehörige der Angeklagten, vormalige IG Farben-Mitarbeiter (Carl Krauch, Christian Schneider, Otto Ambros, Gustav Murr, Max Faust), Staatsanwalt Kurt Hinrichsen von der Zentralen Stelle/Ludwigsburg, eine Historikerin des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau (Danuta Czech), Verfahrensbeteiligte (die Rechtsanwälte Rainer Eggert und Joachim Noack, Staatsanwalt Gerhard Wiese, Untersuchungsrichter Heinz Düx), ein in Auschwitz tätiger Beamter der Deutschen Reichsbahn, zwei frühere Mitarbeiter der Siemens-Schuckert-Werke, die Witwe des 1947 in Polen hingerichteten Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höß, u.a. – finden sich gleichfalls auf dem Mitschnitt.

Drei Zeugen, Albert Stenzel (Angehöriger der Wachkompanie) [23], Josef Gabis (Häftling Nr. 18.700) [24] und Czeslaw Sowul (Häftling Nr. 167) [25], haben ihr Einverständnis zur Aufnahme ihrer Aussagen nicht erteilt. Gelöscht wurden die Vernehmungen von Fritz Putzker (Häftling Nr. 103.792), Jakob Laks (Häftling Nr. 99.383), Fenny Herrmann (Häftling Nr. 38.434) sowie der SS-Zeugen Kurt Jurasek (Abt. V: SS-Apotheke), Georg Engelschall und Friedrich Schlupper (beide Abt. IV: Verwaltung).

Von 34 Zeugen sind die Aussagen wohl aus technischen Gründen nicht aufgenommen worden. Insbesondere in der Zeit vom 19. März – 30. April 1964 (28. – 42. Verhandlungstag) wurden die Aussagen nicht aufgezeichnet.

Hervorzuheben ist, dass die Verlesung von Schriftstücken, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, generell nicht auf Tonband aufgenommen worden sind, gleichviel ob es sich um Vernehmungsniederschriften, Urkunden oder Gutachten handelte.

Nach Angaben des Beisitzenden Richters und Berichterstatters Josef Perseke [26] und der Geschworenen Erna Grob [27] zog das Gericht bei den Beratungen den Tonbandmitschnitt nur gelegentlich heran. Bei der Abfassung des Urteils stützte sich Perseke ausschließlich auf seine eigene Mitschrift. [28]

Seitens der Verteidigung wurden gegen die Aufnahme der Aussagen auf Tonband keine Bedenken vorgebracht. Ein Jahr nach dem Beginn der Zeugenvernehmungen beantragten jedoch mit Schriftsatz vom 18.2.1965 [29] die Rechtsanwälte Hans Laternser und Fritz Steinacker, die Tonbandaufnahmen zur Auswertung für die Verteidigung zur Verfügung zu stellen bzw. hilfsweise Abschriften durch das Gericht erstellen zu lassen. Dem Antrag schlossen sich 15 Verteidiger und ein Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt Christian Raabe [30], an. In Anbetracht der Länge des Prozesses und des Umfangs der Zeugenaussagen hielten es die Verteidiger für erforderlich, für die Ausarbeitung ihrer Plädoyers den Mitschnitt als Gedächtnisstütze beiziehen zu können. Ihre eigenen Notizen erachteten sie als nicht ausreichend.

In ihrem Antrag erhoben Laternser/Steinacker Einwände gegen die Entscheidung des BGH, die Tonbandaufnahme den Notizen des Berichterstatters gleichzustellen. Da die Bandaufnahme die Zeugenaussagen „objektiv“ festhalte, sie wörtlich und getreu wiedergebe, sei sie den richterlichen Notizen, die „subjektiv gefärbt“ seien „oder es zumindest sein“ könnten, nicht gleichzusetzen. Wohl habe die Verteidigung unzweifelhaft „keinen Anspruch auf Einsicht“ in die vom Gericht gemachten Notizen, in den die Zeugenaussagen unverändert und lückenlos wiedergebenden Mitschnitt aber schon.

Die Verteidiger wiesen auf einen weiteren wichtigen Umstand hin. Die Aufnahme der Zeugenaussagen auf Tonband habe dem Gericht, da es sich anders als die Verteidigung keine ausführlichen Notizen habe machen müssen, einen Vorteil verschafft, insofern das Gericht seine volle Aufmerksamkeit den Vernehmungen habe widmen können. Darüber hinaus habe die Verwendung des Tonbands den Ablauf der Zeugenvernehmung zum Nachteil der Verteidigung beschleunigt. Hätte das Gericht sich allein auf seine Notizen bei der Urteilsfindung stützen müssen, sich also nicht auf die Tonbandaufnahmen verlassen können, wäre die Befragung der Zeugen weniger schnell verlaufen. Die gemäß der BGH-Entscheidung festgelegte Zweckbestimmung der Tonbandaufnahme schloss nach Laternsers/Steinackers Auffassung die Verteidigung nicht aus. Da die Tonbandaufnahmen der Rechtsfindung des Gerichts dienten und sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung daran teilnähmen, erstrecke sich die Einwilligung der Zeugen auch auf die Verteidigung.

Das Gericht wies den Antrag zurück, „da die Tonbänder nur zur Gedächtnisstütze des Schwurgerichts eingeschaltet und damit Bestandteil der Notizen des Berichterstatters geworden sind und andere Prozessbeteiligte keinen Anspruch auf ihre Überlassung“ [31] hätten. Im Urteil wiesen die Richter zwei Hilfsbeweisanträge von Laternser/Steinacker auf Anhörung der Tonbandaufnahme zweier Zeugen mit dem Hinweis zurück, das Tonband sei „kein Beweismittel“ [32] im Sinne der Strafprozessordnung, es sei „nur eine Ergänzung der Notizen des Berichterstatters“ [33] bzw. nur ein „Teil der Notizen des Berichterstatters“ [34] und diene „nur zur Stützung des Gedächtnisses des Gerichts“.

Die Verteidigung hat in der Antragsablehnung eine unzulässige Beschränkung und folglich einen absoluten Revisionsgrund gesehen. In ihren Revisionsbegründungen haben deshalb mehrere Rechtsanwälte [35] gemäß § 338 Ziffer 8 StPO diese Auffassung vorgetragen, vor dem Bundesgerichtshof aber keinen Erfolg gehabt. Dem BGH zufolge war der Revisionsangriff unbegründet. Da der Tonbandmitschnitt nicht „Bestandteil der Akten im Sinne des § 147 StPO“ [36] geworden sei, habe kein „Anspruch auf Überlassung der Tonbänder oder Abschriften von ihnen“ [37] bestanden. In seiner Revisionsbegründung hatte Rechtsanwalt Karlheinz Staiger sich auf Darlegungen von Adolf Arndt berufen, die kurz erwähnt seien.

Im Zusammenhang mit Erörterungen über die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit des Tonbands im Strafprozess [38] ist allgemein davon ausgegangen worden, der Tonbandmitschnitt sei Bestandteil der Akten und stehe somit allen Prozessbeteiligten zur Verfügung. Den im Auschwitz-Prozess praktizierten gerichtsinternen Gebrauch der Tonbandaufnahme hielt Arndt für bedenklich, da diese Zweckbestimmung „dem Grundsatz der Transparenz und der Öffentlichkeit jeder Ausübung staatlicher Gewalt in einem Rechtsstaat nicht gerecht“ [39] werde. Arndt führte aus: „Entweder ist es überhaupt unzulässig, dass das Gericht in der Beratung sein Gedächtnis durch das Abspielen von Tonbändern (...) überprüft, weil es allein ‚aus dem Inbegriff der Verhandlung‘ seine Überzeugung schöpfen darf (§ 261 StPO), oder die Tonbandaufnahme gehört zu dieser Verhandlung und ihrem ‚Inbegriff‘, dann dürfen die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Verteidiger und Staatsanwalt, nicht davon ausgeschlossen werden. Das Tonband (...) ist eine in der Verhandlung und durch sie entstandene Aufzeichnung des Gerichts, um jederzeit eine sinnlich wahrnehmbare Reproduktion der Verhandlung zu ermöglichen, nicht aber eine private Gedächtnishilfe eines einzelnen Richters für sich persönlich.“ [40] Der fundamentale Grundsatz der Offenheit in einem Verfahren gebiete es mithin, dass dem Gericht kein Wissen bzw. kein Mittel des Wissens zur Verfügung stehen solle, „das nicht auch für den Verteidiger und den Staatsanwalt zugänglich und nachprüfbar“ [41] sei.

Anders und ausdrücklich gegen Arndt der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre „eine lediglich als Gedächtnisstütze angefertigte Tonbandaufnahme (...) nicht zum Inbegriff der Verhandlung im Sinne des § 261 StPO“ und werde „nicht als solche Bestandteil der Akten gemäß § 147 StPO“. [42] Entscheidend sei der Zweck der Tonbandaufnahme, über den allein das Gericht bestimme. Der Zweck sei maßgeblich dafür, ob das Tonband Aktenbestandteil werde. Da das Gericht die Tonbänder erklärtermaßen „nur zu seiner Gedächtnisstütze für ein in der Hauptverhandlung (...) erworbenes Wissen aufgenommen“ habe, seien die Bänder „nicht selbst Erkenntnisquelle oder Teile der Sitzungsniederschriften, sondern ähnlich wie Notizen, Stenogramme usw. nur ein technisches Hilfsmittel für das Gedächtnis, demnach auch nicht Bestandteil der Akten“. [43]

Die bloß mnemonische Verwendung des Tonbands in den Beratungen diente dem BGH auch als Argument für die Zurückweisung der Rüge, das Gericht habe über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden. Den unstreitig bestehenden Erinnerungsschwierigkeiten des Gerichts angesichts der Prozessdauer von 20 Monaten und der großen Zeugenanzahl hätte mit Hilfe der Tonbandaufnahme begegnet werden können. „Alle Mitglieder des Gerichts“, führte der BGH aus, „hatten (...) die Möglichkeit, ihre Erinnerung durch Abhören des Tonbandes wieder aufzufrischen, sich jeden Verhandlungsteil wieder genau zu vergegenwärtigen und dann aus eigenem Wissen zu beraten und abzustimmen.“ [44]

Ob bei der Notwendigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln in der Urteilsberatung noch von freier Überzeugung die Rede sein kann, nach der das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden muss, hat ebenso wie Arndt Senatspräsident Hans Hofmeyer in Frage gestellt. Im Rückblick auf das „Mammut-Verfahren“, wie Hofmeyer den von ihm geführten Auschwitz-Prozess nennt, gelangte er zu der Einsicht, die Art der Urteilsfindung in dem Prozess grenze „sehr hart an ein schriftliches Verfahren“ und sei „daher äußerst bedenklich“. [45] Die Strafprozessordnung schreibe vor, „dass das Urteil aufgrund des frischen und unmittelbaren Eindrucks des Gerichts von den Angeklagten, den Zeugen und den Sachverständigen gefällt werden soll. Aus diesem Grund verbietet sie eine Unterbrechung des Prozesses auf eine Dauer von mehr als 10 Tagen.“ Mute es aber „nicht geradezu grotesk“ an, so Hofmeyer, „dass auf der einen Seite ein Verfahren nicht länger als 10 Tage unterbrochen werden soll, während auf der anderen Seite geurteilt werden muss über Aussagen, die fast 2 Jahre zurückliegen? Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die einzelnen Gerichtsmitglieder, insbesondere die Laienrichter, nach so langer Zeit die wörtliche Aussagen und die Person eines jeden Zeugen noch im Gedächtnis haben. Man muss notgedrungen bei der Beratung von Aufzeichnungen der einzelnen Gerichtsmitglieder und eventuell von Tonbandaufnahmen Gebrauch machen, um überhaupt den gesamten Prozessstoff wieder richtig in Erinnerung zu bringen.“ [46]

*  *  *

Welche Bedeutung hat der Tonbandmitschnitt für die Auschwitz-Forschung, die alle überlieferten Quellen zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers [47] ausgewertet hat? Fraglos kann es dem Historiker nicht darum gehen, anhand des Tonbands bzw. seiner Abschrift eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorzunehmen. In der Rolle des blinden Richters machte der Historiker eine denkbar schlechte Figur. Mögliche Widersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Tonband können gleichwohl benannt werden. An der Erforschung der historischen Wahrheit orientiert kann der Geschichtswissenschaftler die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen mit den Zeugenaussagen sowie mit den Ergebnissen der historischen Forschung komparativ prüfen.

Ob an einem bestimmten Tag ein einzelner Täter nachweislich an der Schwarzen Wand Häftlinge erschoss oder im Häftlingskrankenbau „abspritzte“ oder auf der Rampe selektierte ist nicht vorrangig Gegenstand der Historiografie. Der Geschichtsforscher rechnet Einzelereignisse meist nicht individuell zu. Tatsachenfeststellungen im Sinne der durch überzeugende Beweismittel zweifelsfrei getroffenen Schuldfeststellung ist nicht seine Sache. Der Historiker kann sich keineswegs als Revisionsrichter verstehen, der anhand der Tonbandaufnahme die Nachprüfung einer Rüge der Protokollwidrigkeit vornimmt. Die Aufhebung eines Urteils strebt er selbstverständlich nicht an. Die Frage der Revisibilität der in einem Urteil gemachten, auf einen bestimmten Angeklagten bezogenen Tatsachenfeststellungen ist für ihn nicht relevant.

Der in seiner Zweckbestimmung und Verwendung vormals so umstrittene, glücklicherweise überlieferte Tonbandmitschnitt des Auschwitz-Prozesses [48] ist in anderer Hinsicht von herausragender Bedeutung. In den Aussagen der Opferzeugen werden Lagerereignisse minutiös und eindrücklich geschildert. Wie die vom Reichssicherheitshauptamt organisierten, von der Deutschen Reichsbahn fahrplanmäßig an den „Zielort“ gebrachten Transporte auf der Rampe „abgewickelt“ wurden, mit welcher mörderischen Beflissenheit die SS den Arrestbunker im Stammlager routinemäßig „entstaubte“ und die selektierten Häftlinge an der Todeswand durch Genickschuss ermordete, wie geschwächte, halb verhungerte, in den Arbeitskommandos geschundene, meist jüdische Häftlinge im Krankenbau ausgesucht und mit einer Injektion ins Herz „abgespritzt“ wurden, unter welchen schrecklichsten Bedingungen die Mörder Lagerabschnitte „liquidierten“ und die Insassen vergasten, wie Häftlinge durch die Lagergestapo bei „verschärften Vernehmungen“ Opfer furchtbarster Torturen wurden: die in Auschwitz begangenen Verbrechen erfuhr die Nachwelt aus dem Munde der Überlebenden. Die Stimme der Opfer ist auf dem Tonband festgehalten.

Nicht nur die Morde der Exzesstäter, auch das routinierte, einverständliche Funktionieren der auf Befehl und nach Dienstplan agierenden Adjutanten, Lagerführer, SS-Ärzte, SS-Zahnärzte und SS-Apotheker kommen in den Zeugenaussagen zur Sprache. Die Ankunft eines „Sonderzugs“, die Arglosigkeit der Opfer, ihre Desorientierung angesichts des riesigen Lagers, der rauchenden Schornsteine, der brüllenden und prügelnden SS, die vergebliche Hoffnung der auf der Rampe von einander getrennten, von der SS getäuschten Menschen auf ein Wiedersehen beim „Arbeitseinsatz“, der Schmerz ob der unvorbereitet und zumeist brutal erfahrenen Wahrheit über das grausame Schicksal der Nächsten, die Pein und die Scham über das Weiterexistieren im Angesicht des täglichen Massenmords – das Zeugnis der Opfer, von der für das Leben nach Auschwitz so bedrängenden Überlebensschuld oftmals gezeichnet, ist auf dem Mitschnitt für alle Zeiten aufbewahrt.

Keine einzige der geschilderten Untaten haben die Angeklagten geleugnet. Ihre persönliche Verantwortung stritten sie selbstredend ab. Von Schuldanerkenntnis war im Gerichtssaal nichts zu hören. Das Auftreten der SS-Zeugen vor den Frankfurter Richtern ist exemplarisch für den Umgang großer Teile der deutschen Gesellschaft mit den nationalsozialistischen Verbrechen. Analog der Mehrheit der Deutschen, die jegliche Mitverantwortung an der verbrecherischen Politik des Nazi-Regimes entrüstet von sich wies und auf ihrer Nichtbeteiligung und Schuldlosigkeit beharrte, haben die vormaligen Herren über Leben und Tod in Auschwitz sich als unbeteiligte Befehlsempfänger, als Biedermänner präsentiert, die wohl ihren „Frontdienst“ für Führer, Volk und Vaterland an der Mordstätte versahen, hierbei aber „anständig“ geblieben sein wollen. Soweit sie nicht umhin konnten, ihre Teilnahme an Verbrechen einzugestehen, beteuerten sie ihre gänzliche Tatenlosigkeit, hoben hervor, bloß herum gestanden zu haben und dabei untätig gewesen zu sein. Der in der deutschen Nachkriegsgesellschaft zu konstatierende Gedächtnisverlust hinsichtlich der eigenen Verstrickung in das Geschehen hatte auch viele SS-Zeugen befallen. Die den Angeklagten gegenüber vorgebrachten Tatvorwürfe bestätigten sie nicht, an Tun und Lassen der vor Gericht stehenden NS-Täter konnten sie sich nicht erinnern. Kameraderie war ihnen oberstes Gebot. Der Wahrheit sah sich kaum einer verpflichtet. Dreist logen sie und schützten Nichtwissen und Erinnerungslücken vor.

Nicht allein die Zeugenaussagen sind von unschätzbarem Wert. Der Tonbandmitschnitt hält auch das Bemühen des Gerichts fest, die Wahrheit über die den Angeklagten zur Last gelegten Taten zu erforschen. Die Sachaufklärung in dem Strafverfahren war keinesfalls leicht. Das Geschehen lag 20 Jahre zurück, außer Zeugen und wenigen Urkunden standen dem erkennenden Gericht keine Beweismittel zur Verfügung. Neben dem Schwurgericht haben auch die Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Nebenkläger (die Rechtsanwälte Henry Ormond und Christian Raabe vertraten fünfzehn Nebenkläger, Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul sechs Nebenkläger aus der DDR), größte Anstrengungen unternommen, durch sachkundige Befragung der Zeugen die in Auschwitz begangenen Verbrechen aufzuklären. Den Versuch, über den einzelnen Schuldbeweis hinaus historische Aufklärung zu betreiben, einen Beitrag zur politischen Bildung zu erbringen, haben Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertreter gemacht. Soweit es im Rahmen der Strafprozessordnung möglich war, wurde dieses Ziel durch Ankläger und Opferanwälte erreicht.

Dokumentiert auf dem Tonband ist auch das Verhalten der Verteidigung, die in ihrer Mehrheit nach Recht und Gesetz, seriös und sachlich, in gebotenem Respekt vor den Opferzeugen [49], ihre Mandanten vertrat. Nicht alle Rechtsanwälte erwiesen sich aber als ein der Rechtspflege verpflichtetes Organ. Nicht selten kam es vor, dass (wenige) Anwälte sich der Wahrheitserforschung hindernd in den Weg stellten. Es ist, wie der Mitschnitt vielfach belegt, das überragende Verdienst des Vorsitzenden Richters, Hans Hofmeyer, alle Versuche souverän abgewehrt zu haben, die Aufklärung der Massenmorde zu erschweren. Die Art der Vernehmung der Opferzeugen durch bestimmte Verteidiger ließ nicht selten Kenntnis über die Lagerverhältnisse, denen die ehemaligen Häftlinge in dem Todeslager unterworfen waren und die bei der Bewertung der Aussagen in Rechnung zu stellen ein Gebot der Menschlichkeit war, vermissen. Auch Achtung vor Menschen, die Schlimmstes erlitten hatten, schien manchen Verteidigern zu fehlen.

Der durch das engagierte Bemühen von Hermann Langbein überlieferte Tonbandmitschnitt ist ein einmaliges Dokument sowohl für die Anstrengung der Justiz, die Verbrechen zu sühnen, als auch für die im Namen von Recht und Gerechtigkeit aufgebrachte, bewundernswerte Bereitschaft der Opfer aus aller Welt, im Lande der Täter, vor einem deutschen Schwurgericht und in Konfrontation mit den reuelosen, selbstgerecht und unverfroren auftretenden, schamlos lügenden Mördern, Zeugnis abzulegen.

Werner Renz
Frankfurt am Main, im April 2002

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Werner Renz ist seit 1995 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fritz Bauer Instituts und Leiter der Abteilung Dokumentation.

Dieser Text ist in der
Tribüne. Zeitschrift zum Verständnis des Judentums, Jg. 41, 2. Quartal 2002, H. 162, S. 126–136., erschienen.

Copyright: © Werner Renz / Tribüne. Zeitschrift zum Verständnis des Judentums / Fritz Bauer Institut

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Anmerkungen

[1]   Wolfgang Scheffler, „Der Beitrag der Zeitgeschichte zur Erforschung der NS-Verbrechen – Versäumnisse, Schwierigkeiten, Aufgaben“, in: Jürgen Weber, Peter Steinbach (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung durch Strafverfahren? NS-Prozesse in der Bundesrepublik Deutschland. München 1984, S. 118 f. – Zum Treblinka-Prozess (Strafsache gegen Franz u.a., LG Düsseldorf, 12.10.1964–3.9.1965) siehe das Urteil in: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966. Bd. XXII. Hrsg. von C. F. Rüter u.a., Amsterdam 1981, S. 1–220.

[2]   Hermann Langbein, Der Auschwitz-Prozess. Eine Dokumentation. Wien u.a. 1965, Bd. 1, S. 13.

[3]   Österreichisches Staatsarchiv, Wien, Nachlass Hermann Langbein, E/1797: Ordner 97.

[4]   Ebd., Schreiben vom 25.10.1965. – Der Verf. dankt Christian Dirks (Berlin) für die freundliche Überlassung von Kopien der beiden Schreiben.

[5]   Erlass vom 24.9.1965, Az.: III/2 (IV–1076/59, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (= StA F), 4 Ks 2/63, Handakten, Bd. 25, Bl. 5075.

[6]   Vermerk v. 24.9.1965, StA F, 4 Ks 2/63, Mappe, lose Blattsammlung, ohne Aufschrift.

[7]   Ebd.

[8]   StA F, 4 Ks 2/63, Handakten, Bd. 25, Bl. 5076.

[9]   StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 128, Bl. 20761–20826.

[10] Ebd., Bd. 128, Bl. 20959–20993.

[11] LG Siegen, Az.: Ks 130 Js 2/84 (Z), 5.5.1987–24.1.1991.

[12] Bürger war im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess Verteidiger des Angeklagten Bruno Schlage. Schriftsatz vom 11.11.1988, Privatarchiv  Bürger, Az.: Ks 130 Js 2/84 (Z), Protokollband IV, Anlage 4 zum Protokoll vom 18.11.1988, Bl. 891 f. – Der Verf. dankt Herrn Rechtsanwalt Bürger für die Erlaubnis, seine Handakten sichten zu können.

[13] Aussage von Max Friedrich, Häftling Nr. A-2.894, Tonbandmitschnitt, CD AP250, T21–T53 (121. Verhandlungstag, 11.12.1964), Fritz Bauer Institut.

[14] Die Aussage wurde dem Landgericht Siegen zur Verfügung gestellt und in der Sitzung vom 16.5.1989 abgespielt, Privatarchiv Bürger, Az.: Ks 130 Js 2/84 (Z), Protokollband V, Bl. 98.

[15] StA F, Verfügung vom 22.12.1988, StA F, 4 Ks 2/63, Sonderheft „Tonbänder“, Bl. 1. – Der Verf. dankt StA a.D. Jürgen Hess dafür, ihm das Sonderheft „Tonbänder“ zugänglich gemacht zu haben.

[16] Schreiben von OStA Wiese an den Präsidenten des LG Frankfurt am Main vom 22.12.1988, StA F, 4 Ks 2/63, Sonderheft „Tonbänder“, Bl. 3.

[17] Ein Angeklagter, Hans Nierzwicki, schied noch vor Prozessbeginn, zwei Angeklagte, Gerhard Neubert und Heinrich Bischoff, im Verlauf des Verfahrens wegen Krankheit aus. Bischoff verstarb am 26.10.1964, Nierzwicki am 15.5.1967. Neubert wurde im zweiten Auschwitz-Prozess mit Urteil vom 16.9.1966 zu 3 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt.

[18] Der Vermerk Bauers fand sich in einer Mappe von Zuschriften an die Staatsanwaltschaft.

[19] BGHSt, Bd. 19 (1964), S. 193, ebenso in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 17 (26.3.1964), Nr. 13, S. 602.

[20] BGHSt, Bd. 19 (1964), S. 193–196. Zur BGH-Entscheidung vgl. Eberhardt Schmidt, „Der Stand der Rechtsprechung zur Frage der Verwendbarkeit von Tonbandaufnahmen im Strafprozess“, in: Juristenzeitung, Jg. 19 (1964), H. 17, S. 538 f.

[21] Ebd., S. 195.

[22] Vor Beginn der Zeugenvernehmung hörte das Gericht an drei Verhandlungstagen die Sachverständigen Hans Buchheim, Helmut Krausnick und Martin Broszat (alle Institut für Zeitgeschichte, München). Die Gutachten waren bereits 1962 von Generalstaatsanwalt Bauer in Auftrag gegeben worden.

[23] StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 102, Bl. 738, Protokoll vom 28.9.1964.

[24] Ebd., Bd. 103, Bl. 789, Protokoll vom 9.10.1964.

[25] Ebd., Bd. 105, Bl. 1020, Protokoll vom 30.12.1964.

[26] Interview Josef Perseke (LG Frankfurt am Main) vom 19.12.1997, Fritz Bauer Institut, Sammlung Auschwitz-Prozess, FAP1/I-2.

[27] Interview Erna Grob (Geschworene) vom 18.1.1999, Fritz Bauer Institut, Sammlung Auschwitz-Prozess, FAP1/I-8.

[28] Richter Perseke hat sein Stenogramm auf Band gesprochen, das umgehend übertragen wurde. Die Mitschrift stellte Perseke dem Vorsitzenden und dem zweiten Beisitzer, Richter Walter Hotz, zur Verfügung. Hotz hat die insgesamt 21 Schnellhefter aufbewahrt, sie sind heute Bestandteil der vom Fritz Bauer Institut aufgebauten Sammlung Auschwitz-Prozess.

[29] StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 108, Anlage 3 zum Protokoll vom 25.2.1965. Vgl. hierzu den Artikel von Gerhard Mauz, „‚Sollen wir’s Ihnen vorspielen?‘ Tonband im Gericht“, in: Der Spiegel, Nr. 26, 23.6.1965, S. 38.

[30] Ebd., Bd. 108, Bl. 1191, Protokoll vom 25.2.1965. 

[31] StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 110, Bl. 1312, Protokoll vom 5.4.1965.

[32] StA F, 4 Ks 2/63, Urteil, S. 565 u. 571.

[33] Ebd., S. 565.

[34] Ebd., S. 571.

[35] Vgl. StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 124, Bl. 19844 ff., Bd. 125, Bl. 19986 und Bd. 126, Bl. 20259 ff., Bl. 20377 ff., Bl. 20305 ff.

[36] Ebd., Bd. 128, Bl. 20781R.

[37] Ebd., Bd. 128, Bl. 20781.

[38] Auf dem 41. Deutschen Juristentag zu Berlin (1955) sprachen sich Juristen für die Verwendung des Tonbands zur Eigenkontrolle des Gerichts, somit zur Verwendung bei den Beratungen als Gedächtnisstütze aus. Darüber hinaus wurde es als zweckmäßig erachtet, dass eine Tonbandaufnahme bzw. seine Abschrift Grundlage einer Protokollrüge sein könne. Anhand mitgeschnittener Zeugenvernehmungen ließe sich gegebenenfalls die Protokollwidrigkeit von Urteilsfeststellungen nachweisen, d.h. etwaige Widersprüche zwischen im Urteil getroffenen Feststellungen und Aussagen vor Gericht. Vgl. Verhandlungen des einundvierzigsten Deutschen Juristentages. Berlin 1955. Bd. II (Sitzungsberichte). Tübingen 1956, S. G 1–G 125.

[39] Adolf Arndt, „Zur Problematik der Grundsatzrevision aus verfassungsrechtlicher Sicht. 1. Tonbandaufnahmen gerichtsintern?“, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 15 (1962), H. 37, S. 1660.

[40] Ders., „Das Tonband als Aktenbestandteil (§ 147 StPO)“, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 19 (1966), H. 47, S. 2204.

[41] Ebd.

[42] StA F, 4 Ks 2/63, Hauptakten, Bd. 128, Bl. 20781R.

[43] Ebd.

[44] Ebd.

[45] Hans Hofmeyer, „Prozessrechtliche Probleme und praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung der Prozesse“, in: Verhandlungen des sechsundvierzigsten Deutschen Juristentages. Essen 1966. Bd. II (Sitzungsberichte), Teil C, München u.a. 1967, S. C 43.

[46] Ebd.

[47] Siehe Waclaw Dlugoborski, Franciszek Piper (Hrsg.), Auschwitz 1940–1945. Studien zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz. 5 Bde. Aus dem Polnischen von Jochen August. Oswiecim 1999.

[48] Der Mitschnitt ist erstmals 1993 von den Filmautoren Rolf Bickel und Dietrich Wagner (hr) in ihrer dreiteiligen Dokumentation „Strafsache 4 Ks 2/63. Auschwitz vor dem Frankfurter Schwurgericht“ verwendet worden.

[49] Hermann Langbein schenkte seine Dokumentation (siehe Anm. 4) Rechtsanwalt Friedrich Jugl (Frankfurt am Main), Verteidiger des Angeklagten Oswald Kaduk, und schrieb als Widmung die Zeilen: „Dem Anwalt, der bewiesen hat, dass man seiner Pflicht als Verteidiger voll nachkommen kann, ohne den Respekt vor den Opfern zu verletzen. Hermann Langbein, Wien 30.11.65.“


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