Der Unrechts-Staat – und die Probleme von Juristen mit ihm Am „einfachen Einzelschicksal" wird „Banalität des Bösen" vielleicht am besten deutlich: Eine 30jährige Jüdin verliert 1933 ihre Anstellung und wandert nach Barcelona aus. Als ihre Mutter stirbt, kann sie nicht zur Beerdigung nach Deutschland zurück. Sie erleidet einen Unfall, von dem sie eine Versteifung des Hüftgelenks zurückbehält. Wegen des Spanischen Bürgerkriegs flieht sie nach Frankreich und wird nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im berüchtigten Lager Gurs interniert, aus dem sie jedoch fliehen kann. Sie hält sich in Wäldern versteckt und wird später von Nonnen vor den Deportationen geschützt. Im Klostergarten fällt sie beim Kirschenpflücken von der Leiter. Aus Angst vor Entdeckung wird zur Behandlung der schweren Gehirnerschütterung kein Arzt gerufen. Nach Kriegsende erfährt sie, daß ihre gesamte Familie ermordet wurde. Die Jüdin stellt 1956 einen Antrag auf Wiedergutmachung, der 1960 erstmals bearbeitet wird. Es folgt eine Ablehnung, hiergegen eine Klage, alles begleitet von umfangreichen Gutachten und Beweisaufnahmen, in deren Rahmen beispielsweise akribisch ermittelt wird, daß das Kirschenpflücken aus Gefälligkeit erfolgte und deswegen kein Zusammenhang mit ihrer Flucht bestünde und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen somit nicht verfolgungsbedingt seien. Schließlich erhält sie Ende der 60er Jahre die Mindestrente zugesprochen. Der von Peter Derleder geschilderte Fall ist exemplarisch. „Das Wiedergutmachungsrecht", so Derleder in dem von der Redaktion der Zeitschrift Kritische Justiz zusammengestellten Band, „machte Lebensgeschichten zu Rechtsfällen, die bis dahin kein Richter darzustellen gehabt hatte." Das Personal, das die von den Alliierten angeordnete Wiedergutmachung zu bearbeiten hatte, stammte, wie in der übrigen Verwaltung und Justiz auch, mehrheitlich aus dem Kreis der Juristen, die schon vor 1945 tätig waren. Zwar verbieten sich Verallgemeinerungen. Es gab zweifellos zahlreiche Juristen, die in den Wiedergutmachungsverfahren den Opfern Gerechtigkeit widerfahren lassen wollten. Doch überwiegend wurde kleinlich jedem Zweifel an verfolgungsbedingten Ursachen materieller, körperlicher oder psychischer Schäden nachgegangen. Dabei hatten all diejenigen, die durch nur zögerliche Anerkennung von Wiedergutmachungsansprüchen zumindest indirekt auch das Ausmaß nationalsozialistischen Unrechts verkleinerten, ein bedeutendes Vorbild. In den entscheidenden Verhandlungen über die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung ließ der Finanzminister Schäffer Gegenrechnungen zum Umfang ausstehender Steuern aufmachen. Angesichts dieses Vorgehens wäre es ohne den Druck der Alliierten, die Wiedergutmachungsleistungen zur Vorbedingung der Westintegration der Bundesrepublik gemacht hatten, zu solchen Verfahren wahrscheinlich überhaupt nicht gekommen. Dabei ist der Begriff „Wiedergutmachung" selbst schon ein absichtsvoll gewählter Euphemismus. Normalerweise sprechen Juristen nämlich schlicht von „Schadensersatz", bei dem „Naturalrestitution" zu leisten, d.h. derjenige Zustand wiederherzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Und ist der ursprüngliche Zustand nicht wieder herstellbar, ist Schadensersatz in Geld zu leisten. So ist das normalerweise. „Wiedergutmachung" klingt dagegen ganz anders, eben besser, weil begrifflich insinuiert wird, mit der – nach einem zumeist langwierigen Verfahren gewährten Leistung, wenn sie denn ausgesprochen wurde – sei „alles wieder gut". Es ist das unschätzbare Verdienst der Kritischen Justiz und ihrer Autoren, daß sie mehr als alle anderen juristischen Publikationen die verschiedenen Facetten der juristischen Bearbeitung des Unrechts-Staats, erst des nationalsozialistischen Deutschland und später auch der DDR, dargestellt und damit auch den Justiz- und Juristen-Alltag transparent gemacht haben. Damit hat die Zeitschrift, deren Redaktion mit dem vorliegenden Band das nunmehr vierte Buch zum Unrechts-Staat präsentiert, in dem erneut Beiträge aus der Kritischen Justiz wieder abgedruckt werden, unverzichtbare Aufklärungsarbeit geleistet. Mehr noch als in den spektakulären Prozessen gegen KZ-Schergen oder hochrangige Nazis und Militärs, die in dem Sammelwerk ebenfalls behandelt werden, machen gerade Darstellungen über die Anpassungsfähigkeit von Juristen an unterschiedliche Systeme deutlich, daß es nicht allein die Nazis waren, die das Terror-Regime errichteten und funktionsfähig erhielten, sondern „viele und (…) diese vielen (…) schrecklich und erschreckend normal waren" (Hannah Arendt). Markante Beispiele sind Michael Stolleis’ Essay über Theodor Maunz und die hierdurch ausgelöste und im Band wiedergegebene Kontroverse oder die Enttarnung eines „vielseitigen Juristen", der sich zunächst antisemitisch ereiferte und später nach entsprechender Korrektur seines Lebenslaufes unter dem Pseudonym Dietrich Güstrow eine allseits gelobte Biographie über seine Tätigkeit als „Strafverteidiger im Dritten Reich" verfassen konnte. Der Blick hinter die Kulissen wie im Falle des angeblichen „Beinahe-Widerstandskämpfers" durch Hubert Rottleuthner, die systematischen Analysen zur „Restauration der Rechtslehre seit 1945" durch Joachim Perels oder zur juristischen Aufarbeitung des NS-Unrechts in zahlreichen Beiträgen zeichneten von Anfang an die Beschäftigung der Kritischen Justiz mit dem nationalsozialistischen Regime und dem Umgang der bundesdeutschen Justiz und ihrer Juristen mit den Tätern und Opfern aus. Die Autoren der Kritischen Justiz blieben nie bei singulären Vorgängen stehen: Ihnen war die Einleitung eines Prozesses gegen einen „Kapo", einen „Funktionshäftling", der Mitgefangene ermordet hatte, kein Abschluß eines Vorgangs, sondern – wie beispielsweise für Stefan Wittke – vielmehr Anlaß zu fragen, wie sich die Gerichte zu solchen Angeklagten verhalten haben und warum die in derartigen Prozessen ausgesprochenen Strafen so deutlich höher lagen als in denjenigen Verfahren, in denen es um die strafrechtliche Verantwortung von KZ-Kommandanten und anderem Führungspersonal ging. Die Aufklärungsarbeit, die insbesondere von der Kritischen Justiz geleistet wurde, hat den Grundstein gelegt, daß der Umgang mit dem zweiten Unrechts-Staat dieses Jahrhunderts in Deutschland wesentlich sensibler erfolgte. Zugleich bewahren die seit 1968 in der Zeitschrift und hier in einer Auswahl erneut publizierten Aufsätze vor jeglicher Legendenbildung. Wer nämlich meint, daß mit den Tätern des DDR-Unrechts zu milde umgegangen würde, sollte von dem zumindest anfänglichen Versagen der bundesdeutschen Justiz bei der juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Verbrechen nicht schweigen. Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1998, 378 S., DM 89,– Rezensent: Thomas Kreuder aus: Newsletter – Informationen des Fritz Bauer Instituts · Nr. 17 · Herbst 1999 copyright: © Fritz Bauer Institut und der Autor zurück zu Rezensionen – Newsletter Nr. 17 |